Die Umverlegung von Energieversorgungsleitungen und-verteilungsanlagen kann gefördert werden, wenn die Erstellung von Infrastrukturanlagen nach Ziffer 2 1 1 und 2 1 2 dieser Richtlinie die Umverlegung voraussetzen. . . Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Anlagen für die Reinigung von Abwasser im Zusammenhang mit Entwicklungsmaßnahmen nach Ziffer 2 1 1,2 1 2 und 2 1 7 dieser Richtlinie oder wenn derartige Anlagen überwiegend mindestens 80% von Gewerbebetrieben genutzt werden.
Reinigung von Abwasser und Abfall. . . Die geförderten Infrastrukturanlagen einrichtungen sollen zielgerichtet und vorrangig GRW-förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt werden. . . Nettoeinnahmen als Ergebnis einer Einnahmen Ausgabenbetrachtung über den Zeitraum der Zweckbindungsfrist einschließlich eines entsprechenden Restwertes der geförderten Infrastrukturanlage werden von den förderfähigen Kosten abgesetzt und sind vom Maßnahmeträger zu tragen. . . Reinigung von Abwasser und Abfall, Erschließungs-bzw.