Die hierzu erforderlichen Feuchttuch-Krepp-Halbfertigfabrikate bezieht sie von der. . . AG auf der Papiermaschine PM 3 243,51 t Feuchttuch-Krepp-Halbfabrikate, die für die Weiterverarbeitung zu Hakle-Feucht-Fertigprodukten durch die Klägerin bestimmt waren. . . Feuchttuch-Krepp-Halbfabrikate bereits Neigung zur bräunlichen Fleckenbildung zeigten. . . Diese Qualitätsabweichung sei Ursache für die aufgetretenen Rostflecken in den Feuchttuch-Krepp-Halbfabrikaten und den Hakle-Feucht-Fertigprodukten gewe-sen.
Die hierzu erforderlichen Feuchttuch-KreppHalbfertigfabrikate bezog und bezieht sie von der. . . auf der oben genannten Papiermaschine PM 3 243,51 Tonnen Feuchttuch-Krepp-Halbfertigfabrikate, die für die Weiterverarbeitung zu. . . im April und Mai 1993 ins-gesamt 120,953 Tonnen Feuchttuch-Krepp-Halbfertigfabrikate an die Klägerin aus und stellte sie in Rechnung. . . Diese Qualitätsabweichung sei Ursache für die aufgetretenen Rostflecken in den Feuchttuch-Krepp-Halbfertigfabrikaten und den.
Die hierfür erforderlichen Feuchttuch-Krepp-Halbfertigfabrikate bezieht sie in ständiger Geschäftsbeziehung von der T. . . Papierfabrik AG auf der vorgenannten Papiermaschine PM 3 insgesamt 243,51 Tonnen Feuchttuch-Halbfertigfabrikate, von denen sie im April und Mai 1993 eine Teilmenge von 120,953 Tonnen an die Klägerin auslieferte. . . Feucht-Fertigprodukten Rostflecken befänden und auch die noch nicht verarbeiteten Feuchttuch-Krepp-Halbfertigfabrikate bereits Neigung zur bräunlichen Fleckenbildung zeigten.